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Tierhaltung in Wohnungen PDF Drucken E-Mail

Tierhaltung in Eigentumswohnungen


Die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen kann durch den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeschränkt werden. So kann die Zahl der gehaltenen Tiere durch Mehrheitsbeschluss auf einen Hund oder Katze je Wohnung beschränkt oder vereinbart werden, dass Hunde in den Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflur, Grünanlage etc) nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Die Abschaffung eines Tieres kann dagegen nur dann verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentimer durch die Anwesenheit des Tieres in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein sog. Kampfhund in der Anlage frei herum läuft oder das Tier trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner im Hausflur/Garten anspringt. Auch eine nachgewiesene dauerhafte unzumutbare Belästigung durch Bellen, Tiergerüche oder Verschmutzung/Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen, etc. kann zur Untersagung der Tierhaltung führen.

Ein Tierhalteverbot kann die Eigentümergemeinschaft nur durch einen einstimmig gefassten Beschluss erwirken: gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung muss binnen vier Wochen beim Amtsgericht Abteilung Wohnungseigentumsrecht Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde diese Frist versäumt, ist der Beschluss rechtskräftig.


Tierhaltung in Mietwohnungen


Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Es kommt darauf an, was im Mietvertrag geregelt ist. Folgende Grundsätze gelten:

Kleintiere wie Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Ziervögel, Zierfische etc., die den Nachbarn nicht stören können, dürfen nicht verboten werden, wenn nicht übermäßig viele Tiere gehalten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch einzelne Wohnungskatzen oder Kleinsthunde eingeordnet. Mehr als vier Wohnungskatzen in einer ca. 70 qm Wohnung übersteigen den üblichen Mietgebrauch.

Hunde und Katzen sind kein Problem, wenn im Mietvertrag deren Haltung beim Einzug ausdrücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der Regel nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende handschriftlich eingefügt werden.

Wurde die Haltung von Hunden und Katzen ausdrücklich verboten, muss der Mieter sich hieran halten und muss mit der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündigung rechnen, wenn er sich über das Verbot hinwegsetzt. Anders liegt der Fall, wenn das Tier trotz Verbot mit Wissen des Vermieters oder des Hausmeisters/Verwalters über Jahre hinweg beanstandungslos gehalten wurde. Nach ca. 6-7 Jahren tritt eine Duldung der Tierhaltung ein. Nach diesem Zeitraum kann der Vermieter die Weggabe des Tieres nur noch dann verlangen, wenn das Tier die Nachbarn unzumutbar stört. Der häufigste Fall ist das Verbot der Hunde- und Katzenhaltung.

Der häufigste Fall ist der, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Dieser erteilt üblicherweise die Erlaubnis für 1-2 Hunde bzw. Katzen mit dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn das/die Tiere unzumutbar stören (z.B. wegen dauernden Bellens, Geruchsbelästigung, Belästigung der Nachbarn, Verunreinigen der Gemeinschaftsanlagen). Gelegentliches Anschlagen eines Hundes ist keine unzumutbare Belästigung.

 

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